Home > GEMA-Gebühren
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(ho) Eine böse Überraschung für so manchen Vermieter von Ferienwohnungen: Die GEMA - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte - schreibt und verlangt eine saftige Vergütung für die Weiterleitung von Rundfunk- und Fernsehempfangssignalen in Gestalt von Musiknutzungen, beruft sich auf eine erfolgte vervielfältigte öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musik, überreicht das Formular eines entsprechenden Lizenzvertrages, und erwartet dessen Unterschrift bei Klagemeidung. Dabei wird die Abrechnung für zurückliegende Zeiträume und für die Zukunft schnell einmal mehrere 1.000 € teuer. Neben Vermietern von Ferienwohnungen sind auch bereits Wohnungseigentümergemeinschaften, Arztpraxen, Krankenhäuser und Hotels entsprechend angeschrieben und zur Zahlung von GEMA-Vergütungen aufgefordert worden. Die Angeschriebenen versuchten sich zu wehren - die GEMA zeigte sich äußerst klagefreudig. In mehreren Urteilen entschied der BGH dazu – und nicht immer zugunsten der Angegangenen. In Kurzform gilt danach: Kann man sich auf einen rein privaten festgelegten Kreis von Zuhörern, bzw. Zuschauern nicht berufen, entscheidet also die verwendete Empfangstechnik darüber, ob man GEMA-gebührenpflichtig wird oder nicht. Mittlerweile gibt es sehr leistungsfähige terrestrische Einzelantennen sogar als Zimmerantenne in DVB-T-2-Technik. © Dr. Hans Reinold Horst |
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