(ho) Kosten der Gartenpflege gehören
zu den umlegbaren Betriebskosten (§ 2 Nr. 10 BetrKV). Betriebskosten
müssen regelmäßig anfallen, also wiederkehrend. Gehören
auch Kosten dazu, die für das notwendig gewordene Fällen eines
Baumes angefallen sind?
Dazu der folgende Fall:
Ein kranker und morsch gewordener Baum musste gefällt werden, um
Gefahren für die Allgemeinheit im Falle eines Astbruchs oder gar
eines „Baumwurfs“ oder „Baumbruchs“ bei Sturm
vorzubeugen. Der Vermieter rechnete die angefallenen Kosten mit in die
Betriebskostenabrechnung hinein. Mieter M wehrt sich dagegen - ohne Erfolg,
so das LG München I in seinem Urteil vom 19.11.2020 - 31 S 3302/20,
juris). Zur Gartenpflege gehöre auch das Fällen kranker morsch
gewordener oder abgestorbener Bäume. Die Maßnahmen seien zur
Erhaltung einer gärtnerisch angelegten Fläche notwendig. Seien
die Kosten der Gartenpflege - wie in dem entschiedenen Fall - im Mietvertrag
auf den Mieter umlagefähig gestellt, dann habe Vermieter V die streitig
gestellten Kosten zu Recht in der Abrechnung berücksichtigt. Es handele
sich auch nicht um außergewöhnliche Kosten, die nicht berechnet
werden könnten. Denn ein Absterben von Bäumen passiere durch
natürliche Entwicklung. Kosten der Instandhaltung oder der Instandsetzung,
die nach § 1 Abs. 2 BetrKV nicht als Betriebskosten umgelegt werden
dürften, lägen ebenfalls nicht vor. § 2 Nr. 10 BetrKV stelle
zu dieser allgemeinen Aussage bezogen auf Kosten der Gartenpflege eine
Sonderregelung dar.
Nachzutragen bleibt, dass die Behandlung der Umlagefähigkeit in
der Rechtsprechung durchaus umstritten ist (anderer Ansicht - Baumfellkosten
als nicht umlagefähige Kosten: AG Leipzig, Urteil vom 14.4.2020 -
168 C 7340/19, WuM 2020, 643; offengelassen von: BGH, Urteil vom 29.9.2008
- VIII ZR 124/08, juris). Aus diesem uneinheitlichen Meinungsbild bei
deutschen Gerichten ist für Vermieter der folgende Schluss zu ziehen:
Erkundigen Sie sich bitte zur Spruchpraxis des Amtsgerichtes, dass zur
Entscheidung von Streitigkeiten aus Ihrem Wohnungsmietverhältnis
zuständig ist. Richtiger Adressat ist das Gericht, in dessen Sprengel
die vermietete Wohnung liegt (§ 29 a ZPO).
© Dr. Hans Reinold Horst
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