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Vereinfachte Bestrafung von Graffiti im Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat in seiner 182. Sitzung am 17. Juni 2005 eine Änderung der §§ 303, 304 des Strafgesetzbuches (StGB) beschlossen. Mit der Änderung soll zukünftig die Verurteilung von Graffiti-Schmierern erleichtert werden.

Bisher:
Nach der Auslegung des Bundesgerichtshofs konnten Täter bisher nur bestraft werden, wenn die besprühte Oberfläche in ihrer Substanz beschädigt worden war. Dem Angeklagten musste daher im Strafverfahren – häufig durch ein aufwendiges Sachverständigengutachten - nachgewiesen werden, dass seine Schmiererei nur unter Beschädigung des Untergrunds entfernt werden kann.

Neu ist:
Nach dem jetzt von der Regierungskoalition gemeinsam mit den Stimmen der Fraktion der CDU/CSU verabschiedeten Fraktionsentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen wird der § 303 StGB um einen Absatz 2 ergänzt.

Danach wird bestraft,
wer „unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich
und nicht nur vorübergehend verändert“.

Die nun verabschiedete Gesetzesänderung ergänzt damit die gleich lautenden Vorschläge der CDU/CSU-Fraktion und des Bundesrats um das Tatbestandsmerkmal der „vorübergehenden Veränderung“. Deren Entwürfe sahen eine Bestrafung bei einer nicht nur unerheblichen Veränderung des Erscheinungsbilds einer Sache gegen den Willen des Eigentümers oder sonst Berechtigten vor.

Die von Graffiti betroffenen Hauseigentümer werden auch mit der nun verabschiedeten Gesetzesänderung leben können. Wer nachts mit einer Spraydose Wände beschmiert, verändert in jedem Fall das Erscheinungsbild einer Sache – und zwar erheblich und dauerhaft.

© Haus & Grund Niedersachsen

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