Der Verwaltungsbeirat
Rechte - Pflichten - Haftung
Die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage und damit die Verwaltung
der gemeinschafltichen Gebäudeteile, Anlagen und Einrichtungen
und des gemeinschaftlichen Vermögens hat der Gesetzgeber drei
Organen übertragen, und zwar den Wohnungseigentümern,
dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat, wenn - so das Gesetz -
ein solcher bestellt ist.
Den Wohnungseigentümern obliegt dabei die Entscheidung über
alle gemeinschaftlichen Angelegenheiten durch Beschlussfassung in
der Wohnungseigentümerversammlung. Der Verwalter führt
diese Beschlüsse aus.
Ist ein Verwaltungsbeirat von den Wohnungseigentümern gewählt,
obliegen ihm zunächst bestimmte eingenständige Prüfungsaufgaben,
im Übrigen soll er den Verwalter bei der Durchführung
seiner Aufgaben unterstützen.
Darüber hinaus können ihm weitere Aufgaben durch Vereinbarung
oder durch Beschlüsse der Eigentümer übertragen werden.
Weil der Gesetzgeber die Rechte und Pflichten des Beirates jedoch
nicht im Einzelnen geregelt und den Wohnungseigentümern weitestgehend
Vertragsfreiheit eingeräumt hat, kommt es in Wohnungseigentümergemeinschaften
naturgemäß auch zu Diskussionen über die Grenzen
der Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsbeirates. Gerade
in den letzten Jahren hat sich auch die Rechtsprechung mit strittigen
Fragen der Beiratstätigkeit auseinandersetzen müssen und
dabei auch zur Haftung des Verwaltungsbeirates Stellung genommen,
wenn dieser seine Rechte und Pflichten nicht ordnungsmäßig
wahrgenommen hatte.
Diese Broschüre soll Wohnungseigentümern und ihren Verwaltungsbeiräten
ein Wegweiser und Ratgeber sein für eine ordnungsgemäße
Verwaltung ihres Eigentums und für ein gedeihliches Mieteinander
in der Gemeinschaft.
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