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Der Verwaltungsbeirat
Rechte - Pflichten - Haftung

Die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage und damit die Verwaltung der gemeinschafltichen Gebäudeteile, Anlagen und Einrichtungen und des gemeinschaftlichen Vermögens hat der Gesetzgeber drei Organen übertragen, und zwar den Wohnungseigentümern, dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat, wenn - so das Gesetz - ein solcher bestellt ist.

Den Wohnungseigentümern obliegt dabei die Entscheidung über alle gemeinschaftlichen Angelegenheiten durch Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung. Der Verwalter führt diese Beschlüsse aus.

Ist ein Verwaltungsbeirat von den Wohnungseigentümern gewählt, obliegen ihm zunächst bestimmte eingenständige Prüfungsaufgaben, im Übrigen soll er den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen.

Darüber hinaus können ihm weitere Aufgaben durch Vereinbarung oder durch Beschlüsse der Eigentümer übertragen werden.

Weil der Gesetzgeber die Rechte und Pflichten des Beirates jedoch nicht im Einzelnen geregelt und den Wohnungseigentümern weitestgehend Vertragsfreiheit eingeräumt hat, kommt es in Wohnungseigentümergemeinschaften naturgemäß auch zu Diskussionen über die Grenzen der Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsbeirates. Gerade in den letzten Jahren hat sich auch die Rechtsprechung mit strittigen Fragen der Beiratstätigkeit auseinandersetzen müssen und dabei auch zur Haftung des Verwaltungsbeirates Stellung genommen, wenn dieser seine Rechte und Pflichten nicht ordnungsmäßig wahrgenommen hatte.

Diese Broschüre soll Wohnungseigentümern und ihren Verwaltungsbeiräten ein Wegweiser und Ratgeber sein für eine ordnungsgemäße Verwaltung ihres Eigentums und für ein gedeihliches Mieteinander in der Gemeinschaft.

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