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Mieterhöhung: Einmal Zustimmung – immer Zustimmung!

(ho) Jetzt ist es amtlich:
Erteilt der Mieter zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters seine Zustimmung, so kann er sie nicht mehr widerrufen und damit die Mieterhöhung letztendlich zunächst einmal zu Fall bringen. So entschied das AG Spandau mit Urteil vom 27.10.2015 - 5 C 267/15, veröffentlicht in Grundeigentum 2015, S. 1463. Das gilt auch, wenn der Mieter wie in der Praxis üblich einem Erhöhungsverlangen schriftlich zugestimmt hat. Auch dann kann er nicht nach den neuen Regeln des Widerrufsrechts für einen Fernabsatzvertrag, der unter Abwesenden zum Beispiel schriftlich zu Stande kommt, widerrufen.

Diese Frage ist in der juristischen Fachliteratur streitig geworden (dazu Horst; Mietrechtliche Auswirkungen eines erweiterten Widerrufsrechts nach der Verbraucherrechterichtlinie, DWW 2015, S. 2 ff) und hat für die Praxis eine hohe Bedeutung: Hätte nämlich der Mieter durch einen Widerruf seine Zustimmungserklärung zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters vom Tisch nehmen können, dann hätte der Vermieter auf Zustimmung klagen müssen. Die Mieterhöhung wäre zunächst einmal nicht wirksam geworden. Neben wirtschaftlichen Nachteilen hätte das für den Vermieter auch ein ganzes Bündel rechtlicher Probleme nach sich gezogen.

Das AG Spandau hat als erstes Gericht in Deutschland dazu richtig entschieden und bestätigt, das Mieterhöhungsverlangen und daraufhin erteilte Zustimmungserklärungen nicht dem neuen Widerrufsrecht für Verbraucherverträge und Fernabsatzverträge unterfallen.

© Dr. Hans Reinold Horst

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