Home > EC-Karte weg
|
|
(ho) Wer hat nicht schon einmal daran gedacht oder diesen Albtraum gar schon erlebt - eine verlorene oder sogar gestohlene Kreditkarte, ec-Karte, auch bezeichnet als girocard oder als Debitkarte? Die Missbrauchsmöglichkeiten des so genannten Plastikgeldes nehmen immer dramatischere Züge an. Da heißt es, sich möglichst schnell vor allem bei Fälschung, Diebstahl oder Verlust effektiv zu schützen. Fälschungen basieren heute schon auf illegal beschafften Daten der
eigenen Geldkarte durch professionelle Täter. Sie produzieren mit
Kartenrohlingen häufig im Ausland dann gefälschte Karten, die
für Geldautomaten häufig von den Originalen nicht mehr zu unterscheiden
sind. Der Kontoinhaber kann zur Verhütung nicht mehr tun, als streng
darauf zu achten, dass benutzte Geldautomaten nicht durch Kleinstgeräte
manipuliert sind oder durch Kleinstkameras zum Beispiel die Eingabe der
PIN abfotografiert wird.
System KUNO Das Konto kann also trotz des gemeldeten Verlustes oder Diebstahls weiter abgeräumt werden! Um diese Sicherheitslücke zu schließen, wurde das System KUNO ins Leben gerufen. Die Abkürzung "KUNO" beschreibt ein System zur „Kriminalitätsbekämpfung im unbaren Zahlungsverkehr unter Nutzung nicht polizeilicher Organisationsstrukturen ". Grundlage ist ein Übereinkommen der Polizei mit dem Verband der Einzelhändler. Um das System zu aktivieren, ist der persönliche Gang zur Polizeidienststelle unerlässlich. Onlinemeldungen oder telefonische Meldungen reichen also keinesfalls aus. Die Polizei gibt die Sperrung der ec-Karte bei der zentralen Meldestelle des Handels an. Geldinstitute sind am KUNO-System nicht beteiligt, können deshalb auch auf die entsprechende Datei nicht zugreifen. Deshalb kann auf den persönlichen Gang zur Polizei nicht verzichtet werden. Notwendige Angaben Ist die Kartenfolgenummer nicht bekannt und kann sie deshalb nicht gemeldet werden, so erfasst die KUNO-Sperrdatei alle Karten, die zum Konto gehören. Das bedeutet, dass das gesamte Konto gesperrt ist. Ist die Kartenfolgenummer dagegen bekannt und kann sie angegeben werden, so bedeutet dies, dass nur die abhanden gekommene Karte gesperrt wird. Der Einsatz anderer oder ersatzweise ausgestellter Karten für das Konto bleibt möglich. Lücken im System Aber auch dann kann der Schaden begrenzt werden, und zwar nach den meisten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen auf einen selbst zu tragenden Schaden von 150 €. Bei Kreditkarten beträgt die Grenze des selbst zu tragenden Schadens nur 50 €. Diese Grenzen gelten nicht, wenn nicht eigene grobe Fahrlässigkeit zum Verlust, zum Diebstahl und zum Missbrauch der Karte geführt haben. Dass zum Beispiel die eigene PIN nicht gemeinsam mit der Karte aufbewahrt oder gar auf der Karte notiert werden darf, ist dabei selbstverständlich; dass die Karte möglichst für Dritte nicht abgreifbar sicher verwahrt, bzw. am Körper getragen werden sollte, ebenso Außerdem kann eine unberechtigt erfolgte Lastschrift im elektronischen Lastschriftverfahren binnen eines Zeitraums von acht Wochen widerrufen und der abgebuchte Betrag zurückgebucht werden. Der Händler muss dann beweisen, dass bei der Verwendung der Karte alles mit rechten Dingen zugegangen ist, nicht der Kunde! In der Praxis kommt es bisweilen vor, dass nach zurückgerufener Lastschrift Inkassounternehmen vom Händler beauftragt werden und bei dem berechtigten Kontoinhaber Druck machen. Davon sollte man sich keinesfalls einschüchtern lassen. Trotz allem sollte „im Falle des Falles“ durch tägliche Einsichtnahme in einen aktuellen Kontoauszug akribisch geprüft werden, ob es zu selbst nicht veranlassten Abbuchungen auf dem Konto gekommen ist. Ersatzkarte kostenlos Ausblick © Dr. Hans Reinold Horst |
Anbieterkennzeichnung
| Impressum | Datenschutz
| Disclaimer | Haftungsausschluss
Home | Kontakt
| Presse