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EC-Karte weg: KUNO schützt vor missbräuchlicher Verwendung

(ho) Wer hat nicht schon einmal daran gedacht oder diesen Albtraum gar schon erlebt - eine verlorene oder sogar gestohlene Kreditkarte, ec-Karte, auch bezeichnet als girocard oder als Debitkarte? Die Missbrauchsmöglichkeiten des so genannten Plastikgeldes nehmen immer dramatischere Züge an. Da heißt es, sich möglichst schnell vor allem bei Fälschung, Diebstahl oder Verlust effektiv zu schützen.

Fälschungen basieren heute schon auf illegal beschafften Daten der eigenen Geldkarte durch professionelle Täter. Sie produzieren mit Kartenrohlingen häufig im Ausland dann gefälschte Karten, die für Geldautomaten häufig von den Originalen nicht mehr zu unterscheiden sind. Der Kontoinhaber kann zur Verhütung nicht mehr tun, als streng darauf zu achten, dass benutzte Geldautomaten nicht durch Kleinstgeräte manipuliert sind oder durch Kleinstkameras zum Beispiel die Eingabe der PIN abfotografiert wird.
Was den Diebstahl oder den Verlust des eigenen" Plastikgeldes" angeht so sind drei Schritte sofort nebeneinander auszuführen, um sich vor einem Missbrauch der Karte zu schützen:

  • Man teilt den Verlust oder den Diebstahl der Servicenummer des eigenen Kreditinstituts mit.
     
  • Man geht sozusagen bundesweit vor und lässt Karte und/oder Konto über die kostenlose Hotline unter der Nummer 116 116 sperren. Aus dem Ausland kann der Sperr-Notruf mit der jeweiligen Landesvorwahl für Deutschland erreicht werden (049 116 116 oder auch 049 (0)30 / 40 50 40 50). Weitere Sperr-Nummern für Kreditkarten können der Internetseite www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/Betrug/ec-und-kreditkarte sowie der Seite www.kuno-sperrdienst.de entnommen werden. Dies gilt ebenso für Tipps zur Aufbewahrung, zum sicheren Transport sowie zum Einsatz von Zahlungskarten im Internet. Sehr informativ sind auch die Ausführungen des Internetlexikons „Wikipedia“ auf https://de.wikipedia.org/wiki/Kriminalitätsbekämpfung_im_unbaren_Zahlungsverkehr
     
  • Man geht persönlich zur Polizei, meldet Verlust oder Diebstahl der Karte und wirkt auf eine Eintragung in dem dort betreuten System KUNO hin.

System KUNO
Warum ist gerade der letzte Schritt so wichtig? Die beiden ersten Schritte schließen den Missbrauch der Karte in Zusammenhang mit der Verwendung der persönlichen PIN-Nummer (Geheimzahl) aus, aber nicht mehr! Regelmäßig kann das Plastikgeld insbesondere im Einzelhandel aber auch im elektronischen Lastschriftverfahren eingesetzt werden. Es ist für die Händler einfacher und im Unterschied zum electronic-cash-Verfahren kostenlos. Hier wird nur auf einer Durchschrift des Kassenzettels vom Kartenverwender unterschrieben. Die Angabe und Verwendung der PIN ist dagegen nicht notwendig. Da die Unterschrift des Berechtigten selbst auf der Rückseite der Karte ausgewiesen ist, hat der Täter vor der missbräuchlichen Verwendung der gestohlenen oder gefundenen Karte die Möglichkeit, die Unterschrift des tatsächlich Berechtigten zu üben und beim „Einkauf“ zu fälschen.

Das Konto kann also trotz des gemeldeten Verlustes oder Diebstahls weiter abgeräumt werden!

Um diese Sicherheitslücke zu schließen, wurde das System KUNO ins Leben gerufen. Die Abkürzung "KUNO" beschreibt ein System zur „Kriminalitätsbekämpfung im unbaren Zahlungsverkehr unter Nutzung nicht polizeilicher Organisationsstrukturen ". Grundlage ist ein Übereinkommen der Polizei mit dem Verband der Einzelhändler.

Um das System zu aktivieren, ist der persönliche Gang zur Polizeidienststelle unerlässlich. Onlinemeldungen oder telefonische Meldungen reichen also keinesfalls aus. Die Polizei gibt die Sperrung der ec-Karte bei der zentralen Meldestelle des Handels an.

Geldinstitute sind am KUNO-System nicht beteiligt, können deshalb auch auf die entsprechende Datei nicht zugreifen. Deshalb kann auf den persönlichen Gang zur Polizei nicht verzichtet werden.

Notwendige Angaben
Zunächst muss man sich bei der Polizei mit einem geeigneten Ausweispapier identifizieren sowie die Bankdaten angeben, auf die die abhanden gekommene Karte bezogen ist. Dies sind heute im SEPA-Zeitalter vor allem IBAN und BIC, früher Bankleitzahl und Kontonummer, sowie der Name des Karten ausgebenden Geldinstituts. Von zentraler Bedeutung ist auch die Angabe der sogenannten „Kartenfolgenummer.“ Bei der Kartenfolgenummer handelt es sich um eine Kennzahl, die auf dem Magnetstreifen der ec-Karte abgespeichert ist. Das bedeutet, dass sie dort nicht abgelesen werden kann, jedoch auf Kontoauszügen oder Kassenbelegen ausgewiesen ist. Natürlich erteilt auch das Konto führende Geldinstitut Auskunft.

Ist die Kartenfolgenummer nicht bekannt und kann sie deshalb nicht gemeldet werden, so erfasst die KUNO-Sperrdatei alle Karten, die zum Konto gehören. Das bedeutet, dass das gesamte Konto gesperrt ist. Ist die Kartenfolgenummer dagegen bekannt und kann sie angegeben werden, so bedeutet dies, dass nur die abhanden gekommene Karte gesperrt wird. Der Einsatz anderer oder ersatzweise ausgestellter Karten für das Konto bleibt möglich.

Lücken im System
Mit Ausnahme des Bundeslandes Hessen gilt dieses System bundesweit für alle angeschlossenen Händler. Das bedeutet umgekehrt, dass in Hessen oder im Falle eines Kaufs bei einem nicht angeschlossenen Händler das Konto weiter „geräubert" werden kann.

Aber auch dann kann der Schaden begrenzt werden, und zwar nach den meisten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen auf einen selbst zu tragenden Schaden von 150 €. Bei Kreditkarten beträgt die Grenze des selbst zu tragenden Schadens nur 50 €.

Diese Grenzen gelten nicht, wenn nicht eigene grobe Fahrlässigkeit zum Verlust, zum Diebstahl und zum Missbrauch der Karte geführt haben. Dass zum Beispiel die eigene PIN nicht gemeinsam mit der Karte aufbewahrt oder gar auf der Karte notiert werden darf, ist dabei selbstverständlich; dass die Karte möglichst für Dritte nicht abgreifbar sicher verwahrt, bzw. am Körper getragen werden sollte, ebenso

Außerdem kann eine unberechtigt erfolgte Lastschrift im elektronischen Lastschriftverfahren binnen eines Zeitraums von acht Wochen widerrufen und der abgebuchte Betrag zurückgebucht werden. Der Händler muss dann beweisen, dass bei der Verwendung der Karte alles mit rechten Dingen zugegangen ist, nicht der Kunde! In der Praxis kommt es bisweilen vor, dass nach zurückgerufener Lastschrift Inkassounternehmen vom Händler beauftragt werden und bei dem berechtigten Kontoinhaber Druck machen. Davon sollte man sich keinesfalls einschüchtern lassen.

Trotz allem sollte „im Falle des Falles“ durch tägliche Einsichtnahme in einen aktuellen Kontoauszug akribisch geprüft werden, ob es zu selbst nicht veranlassten Abbuchungen auf dem Konto gekommen ist.

Ersatzkarte kostenlos
Bei Kartenverlust oder Kartendiebstahl war es bisher üblich, dass das Geldinstitut für die Ausstellung einer neuen Ersatzkarte Gebühren berechnet. Diese Praxis erklärte der BGH mit Urteil vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14 im Hinblick auf eine Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in dem Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich für unwirksam.

Ausblick
Die Bedeutung des Plastikgeldes wird auch im Inland zunehmen. Denn die Bundesregierung plant, Zahlungen ab 5000 € nur noch bargeldlos ausführen zu lassen, um Terrorismus und organisierte Kriminalität wie zum Beispiel die Geldwäsche oder die Steuerhinterziehung durch eingeschränktere Möglichkeiten zur Barzahlung einzudämmen. Im Ausland existieren solche bisweilen stark eingeschränkten Möglichkeiten zur Bargeldzahlung bereits (zum Beispiel in Italien ab 1000 €, ebenso in Portugal und in Frankreich). Schon lange allein hoffähig ist das Plastikgeld in den USA. Keine Grenzen zur Bargeldzahlungen existieren dagegen in Österreich, Island, Slowenien, Lettland, Litauen und Zypern.

© Dr. Hans Reinold Horst

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