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(ho) In der Wohnungsmiete können weder Verwaltungskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV) noch Instandhaltungskosten als Betriebskosten umgelegt werden. Mieter bestreiten deshalb gerne die Position „Hausmeisterkosten“. Auch wenn der Vermieter Hausmeisterkosten an sich umlegen darf (§ 2 Nr. 14 BetrkV), so wird von der Mieterseite gerne behauptet, der Hausmeister erledige nicht nur technische Arbeiten, sondern befasse sich auch mit Verwaltungstätigkeiten. Diese Kosten seien nicht extra erfasst, deshalb sei die gesamte Position unzulässig umgelegt und die Betriebskostenabrechnung insgesamt nicht in Ordnung. Genauso werden Instandhaltungsarbeiten durch den Hausmeister behauptet, deren – rechtswidriger - Kostenansatz zu den schon skizzierten rechtlichen Folgen führe. Richtig daran ist, dass ein Fehler die gesamte Abrechnung erfasst, weil eben dieser Fehler auf den endgültigen Saldo durchschlägt. Solche Einwände kann man als Vermieter am besten dadurch vermeiden, dass in den Rechnungsunterlagen über Hausmeistertätigkeiten klar ausgewiesen wird, dass er nur technisch gearbeitet hat und keinen Verwaltungsaufgaben nachgeht. Sollte das doch der Fall sein, sollten in der Abrechnung Verwaltungstätigkeiten klar abgegrenzt und nur die Kosten für die Erledigung technischer Arbeiten - insbesondere Wartungsarbeiten - zur Grundlage der Betriebskostenabrechnung gemacht werden. Wie streng die Rechtsprechung mit dem Ansatz von Hausmeisterkosten als
Betriebskosten buchstäblich ins Gericht geht, zeigt der folgende
Fall: Die Entscheidung belegt die insgesamt mieterfreundliche Rechtsprechung zur Umlage von Betriebskosten sowie die hohen Anforderungen, die dazu an den Vermieter gestellt werden. Allerdings kann es auch nicht zielführend sein, dem Vermieter aufzugeben, ganz genau die Tätigkeiten des Hausmeisters und die dafür angefallenen Kosten aufzulisten. Denn dies könnte der Mieter wieder als Eigenbeleg in Zweifel ziehen. Vielmehr ist zu differenzieren:
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