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In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines Jahres dürfen Hecken und Bäume nicht beschnitten werden. Nur Pflege- und Formschnitte bei Hecken sind erlaubt (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG). Diese Regelung des Bundesnaturschutzgesetzes gilt bundesweit. Aber auch die einzelnen Bundesländer sehen weitere zeitliche Verbote des Rückschnitts von Bäumen und Hecken vor. Generell ist das Zurückschneiden, Abschneiden oder das Roden in Niedersachsen vom 16. März bis zum 30. September verboten (§ 53 Abs. 3 Nds. NRG). Mit dem 1. Oktober des Jahres ist dieser Schutz der pflanzlichen Wachstumsperioden
und auch der Vogelwelt, die ungestört in den Bäumen und Hecken
nisten sollen, aufgehoben. Dies betont jetzt Haus & Grund Achim. Aber Vorsicht: Vor dem Sägen und Schneiden notwendig ist unbedingt auch ein vorheriger Blick in die örtliche Baumschutzsatzung, so Vorsitzender Katz. Verbietet sie zum Beispiel das Ausasten oder den Rückschnitt geschützter Baumarten, muss das zunächst beachtet werden. In diesem Fall ist der Eigentümer des störenden geschützten Baums nach absolut herrschender Auffassung in der Rechtsprechung verpflichtet, eine Ausnahmegenehmigung der Gemeinde von der örtlichen Baumschutzsatzung herbeizuführen (vergleiche zum Beispiel Landgericht – LG – Köln, Urteil vom 11.8.2011 – 6 S 285/10). Dass man sein Selbsthilferecht nicht mit Gewalt gegen den Nachbarn durchsetzen darf, versteht sich von selbst (Oberlandesgericht – OLG - Frankfurt/Main, Urteil vom 21. Januar 2000 - 24 U 45/98, NJW 2000, Seite 1424), betont Katz. Nähere Informationen zu Möglichkeiten und Grenzen von Selbsthilferechten beim Abschneiden überhängender Äste und Zweige sowie beim Kappen von Baumwurzeln erhalten Mitglieder bei Haus & Grund Achim. © Dr. Hans Reinold Horst |
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